Pfllegezeit

„Wir fördern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.“

Das Wichtigste auf einen Blick

"Für viele Menschen ist es ganz selbstverständlich, dass sie sich um Familienangehörige
kümmern. Das verdient Anerkennung, Dank, Respekt und aktive Unterstützung".

Die neue Gesetzgebung beruht auf drei Säulen und ist für flexible Regelungen für die Pflege,
Betreuung und Begleitung von nahen Angehörigen vorgesehen, die wesentlich zu einer
besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf beitragen. Die Pflegezeit setzt eine
Pflegebedürftigkeit voraus. Eine Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf
Freistellung.

Die drei Säulen setzen sich wie folgt zusammen:

Wenn sechs Monate nicht ausreichen
Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, haben Beschäftigte nach §§ 2 und 3 FPfZG einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate Familienpflegezeit für die häusliche Pflege und für die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen (minderjährigen) nahen Angehörigen zu beantragen. Für diese Zeit gilt, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit für max. zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren können. Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit haben Beschäftigte und Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Diese Regelung des Familienpflegezeitgesetzes hilft zu vermeiden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit aufgrund der Pflege ganz aufgeben. Der befristete Teilzeitanspruch hilft außerdem bei der Rückkehr zum vorherigen Arbeitsverhältnis insbesondere Frauen bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das sogenannte „Blockmodell“ wurde beibehalten, um Beschäftigten die Möglichkeit zu bieten, die Aufteilung ihrer Arbeitszeit flexibel zu gestalten, da die geforderte Mindestarbeitszeit nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen muss.

Bei Inanspruchnahme dieser Regelung liegt die Ankündigungsfrist bei acht Wochen. Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.

Alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem PflegeZG und dem FPfZG können miteinander kombiniert werden. Eine Kombination der Freistellungen nach den beiden Gesetzen kann nur innerhalb eines Gesamtrahmens von 24 Monaten erfolgen. (nahtloser Übergang)

Zinsloses Darlehen
Zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts während der Familienpflegezeit und Pflegezeit wurde ein Anspruch der Beschäftigten auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen eingeführt. Das Darlehen kann direkt beim Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen – bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich – genommen werden.

Kündigungsschutz
Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem
angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung der
Pflegezeit oder der Familienpflegezeit Kündigungsschutz.

Erweiterung des Begriffs der nahen Angehörigen
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wurde auch der
Begriff der „nahen Angehörigen“ zeitgemäß erweitert, indem auch die Stiefeltern,
Partner/innen in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie Schwäger/innen
aufgenommen wurden.

Bislang war die Pflege von Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwistern sowie von Kindern, Adoptiv- oder Pflegekindern, den Kindern, Adoptiv- oder Pflegekindern des Ehegatten oder Lebenspartners, der Schwiegerkinder und Enkelkinder anerkannt.

Ankündigungsfristen im Überblick
Die Ankündigungsfristen für Beschäftigte richten sich nach Art und Länge der Auszeit. Ankündigungsfristen § 2 PflegeZG (kurzzeitige Arbeitsverhinderung)

  • ohne Ankündigungsfrist
  • Beim Übergang von der kurzzeitige Arbeitsverhinderung in die Pflegezeit: spätestens 10
    Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit Ankündigungsfristen § 3 PflegeZG (Pflegezeit)
  • Bei Freistellung von bis zu sechs Monaten: 10 Arbeitstage
  • Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher
    Angehöriger: 10 Arbeitstage
  • Bei Freistellung für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten
    Lebensphase: 10 Arbeitstage
  • Beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: spätestens acht Wochen
    vor Beginn der Pflegezeit Ankündigungsfristen §§ 2 und 3 FPfZG (Familienpflegezeitgesetz)
  • Bei Freistellung von bis zu 24 Monaten: 8 Wochen
  • Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher
    Angehöriger: 8 Wochen
  • Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens 3 Monate
    vor Beginn der Familienpflegezeit