Erklärfilm: Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Wenn sich ein akuter Pflegefall ergibt
Nach § 2 PflegeZG besteht bei einem akuten Pflegefall die Möglichkeit einer kurzzeitigen
Auszeit von bis zu 10 Arbeitstagen, um eine bedarfsgerechte Pflege und Versorgung
sicherzustellen. Diese 10 Arbeitstage können auch aufgeteilt werden.
Es besteht keine Ankündigungsfrist, jedoch sind Beschäftigte dazu verpflichtet, dem
Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen.
Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit
des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der darin genannten Akutmaßnahmen
vorzulegen.
Seit dem 01.01.2015 ist für diese Zeit nach § 44a SGB XI eine Lohnersatzleistung – das
Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen. Diese Lohnersatzleistung, die auf 10 Tage begrenzt
ist, kann bei der Pflegeversicherung des Angehörigen beantragt werden. Das Pflegeunterstützungsgeld gibt Beschäftigten die Möglichkeit, sich im akuten Notfall um ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren und eine finanzielle Sicherheit zu schaffen. Die Kosten werden von der Pflegeversicherung des zu pflegenden nahen Angehörigen übernommen.
Wenn du eine Zeit lang ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen möchtest
Beschäftigte haben nach § 3 PflegeZG einen Rechtsanspruch auf eine bis zu sechsmonatige
teilweise oder vollständige Freistellung, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Bei einer teilweisen Freistellung
muss mit dem Arbeitgeber über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine
schriftliche Vereinbarung getroffen werden.
Diese Regelung betrifft auch die Pflege minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger
mit dem Unterschied, dass seit 01.01.2015 diese auch außerhäuslich gepflegt werden können. Wurden zunächst weniger als sechs Monate beantragt, kann der Zeitraum der Freistellung mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden. Seit dem 01.01.2015 haben Angehörige zudem einen Rechtsanspruch darauf, einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass Beschäftigte bis zu drei Monate lang weniger arbeiten oder auch ganz aussetzen. Sie können so für ihre Angehörigen auf ihrem letzten Weg da sein, auch wenn sich der pflegebedürftige nahe Angehörige in einem Hospiz befindet.
Bei diesen Regelungen besteht eine Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen. Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.