Sehhilfen für die Bildschirmarbeit sollten für die Tätigkeiten am jeweiligen Bildschirmarbeitsplatz maßgeschneidert sein.
Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), wonach den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), der die Gewerbeaufsicht der Bundesländer repräsentiert, definiert Bildschirmarbeit wie folgt: „Bildschirmarbeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit ohne Bildschirm nicht ausführbar ist“.