Neue gesetzliche Vorgaben greifen ab dem 05. Oktober 2025
Zum 05. Oktober 2025 treten mit der neuen gesetzliche EU-Richtlinie zu Echtzeitüberweisungen weitere Änderungen im Überweisungsverkehr in Kraft. Unter anderem wird dann eine Empfängerüberprüfung vor der Autorisierung (Freigabe) von Überweisungen Pflicht. Die wichtigsten Änderungen und was sie für Sie bedeuten, finden Sie auf dieser Seite.
Die Neuerungen betreffen alle europäischen Banken im SEPA-Raum und damit auch die VR Bank Rhein-Neckar. Dies führte dazu, dass wir unsere Sonderbedingungen und das Preis- und Leistungsverzeichnis dahingehend aktualisieren mussten. Dazu benötigen wir Ihre aktive Zustimmung.
Mehr Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite zur Zustimmung:
Eine der zentralen Neuerungen ist die Empfängerprüfung. Diese wird auch Verification of Payee, kurz VoP, genannt. Davon sind alle „Standard“-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) betroffen.
Die Empfängerüberprüfung hilft, Fehler oder Betrug zu vermeiden und soll Überweisungen noch sicherer machen.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie eine Standard- oder eine Echtzeitüberweisung tätigen wollen, geben Sie die IBAN und den Namen des Zahlungsempfängers im Überweisungsauftrag an.
Die Bank des Zahlungsempfängers führt dann die Empfängerüberprüfung durch und gleicht ab, ob die angegebene Kundenkennung (IBAN) und der von Ihnen angegebene Name des Zahlungsempfängers übereinstimmen.
Als Privatkundin oder -kunde gelten Sie als Verbraucherin bzw. Verbraucher und damit ist die Durchführung der Empfängerüberprüfung immer verpflichtend.
Sie können sie aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht abwählen oder deaktivieren.
Die Empfängerüberprüfung ist vom Gesetz her für alle „Standard“- und Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vorgesehen.
Wie funktioniert die Empfängerüberprüfung im Detail?
Mit der Empfängerüberprüfung für „Standard“-Überweisungen in Euro oder Echtzeitüberweisungen in Euro bietet Ihnen Ihre VR Bank Rhein-Neckar eG eine Dienstleistung zur Überprüfung des Zahlungsempfängers, an den Sie eine entsprechende Überweisung in Auftrag geben wollen, an.
Als Ergebnis sehen Sie zum Beispiel im OnlineBanking und in der VR Banking App,
ob der von Ihnen eingegebene Name des Zahlungsempfängers mit dem Namen des Kontoinhabers vollständig übereinstimmt,
ob es ggf. eine leichte Abweichung gibt, inklusive der Anzeige der richtigen Bezeichnung, oder
ob die von Ihnen vorgenommenen Angaben komplett abweichen.
Wenn die hinterlegten Daten nicht oder nur nahezu mit Ihren Angaben übereinstimmen, teilen wir zusätzlich mit, welche Folge es haben kann, wenn Sie die Überweisung freigeben. Sie entscheiden, ob Sie die Überweisung trotzdem ausführen oder ob sie von Ihnen nicht beauftragt wird. Sie können die Angaben gegebenenfalls auch korrigieren und erneut einreichen.
Wenn Sie den Überweisungsauftrag nicht elektronisch, sondern zum Beispiel mittels Überweisungsbeleg erteilen, führen wir die Empfängerüberprüfung zum Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags bei der Bank durch, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt anwesend sind.
Weitere Änderungen:
Änderungen des Betragslimits
Die Neuregelungen beinhalten unter anderem neue Limits für Echtzeitüberweisungen. Ab dem 05. Oktober 2025 entfällt die bis heute gültige Betragsbegrenzung für Echtzeitüberweisungen von 100.000 Euro.
Echtzeitüberweisungen auf allen Kanälen
Eine weitere Neuerung der EU-Verordnung ist das Senden von Echtzeitüberweisungen über alle Überweisungskanäle. Bisher war die Echtzeitüberweisungen ausschließlich über die "onlinefähigen" Kanäle möglich. Ab dem 05.10.2025 wird die Echtzeitüberweisung auf allen Kanälen angeboten werden, in welchen heute "Standard"-Überweisungen möglich sind, insbesondere auch für EBICS und beleghafte Zahlungen.
Änderung der Ausführungsfrist
Im ersten Umsetzungszeitraum bis 9. Januar 2025 wurde bereits eine Verkürzung der Ausführungsfrist für Echtzeitüberweisungen von 20 auf 10 Sekunden vor. Diese wurde für die bestehenden Kanäle fristgerecht umgesetzt.
Entgeltgleichheit zur Standardüberweisung
Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung zu Echtzeitüberweisung wurde ebenfalls die Vorgabe der Entgeltgleichheit von Echtzeit- und Standardüberweisungen wirksam.
Wenn die hinterlegten Daten nicht oder nur nahezu mit Ihren Angaben übereinstimmen, teilen wir zusätzlich mit, welche Folge es haben kann, wenn Sie die Überweisung freigeben. Banken weisen keine Zahlung auf Grundlage des Ergebnisses der Empfängerüberprüfung ab. Sie als Zahler entscheiden vielmehr selbst, ob Sie die Überweisung trotzdem ausführen, sie gegebenenfalls korrigieren oder neu einreichen. Die bisherigen Gründe, die zu einer Abweisung in der Zahlungsverarbeitung durch eine Bank geführt haben, gelten dabei weiterhin.
Wenn Sie den Überweisungsauftrag nicht elektronisch, sondern zum Beispiel mittels Überweisungsbeleg erteilen, führen wir die Empfängerüberprüfung zum Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags bei der Bank durch, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt anwesend sind.
FAQ zur Empfängerüberprüfung
In welchen Fällen gibt es die Empfängerüberprüfung?
Die Empfängerüberprüfung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben generell bei allen „Standard”-Überweisungen in Euro und Echtzeitüberweisungen in Euro zwischen Zahlungskonten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
spätestens ab 9. Oktober 2025 zwischen den Euroländern der EU und
spätestens ab 9. Juli 2027 innerhalb der gesamten EU.
Zusätzlich können auch Island, Liechtenstein und Norwegen als weitere Mitgliedsstaaten des EWR die gesetzlichen Vorgaben zur Empfängerüberprüfung übernehmen. Eine Liste der Mitgliedsstaaten finden Sie hier.
Was kostet die Empfängerüberprüfung?
Weder als Zahler noch als Zahlungsempfänger zahlen Sie für die Empfängerüberprüfung. Diese Dienstleistung wird entgeltfrei angeboten.
Was passiert mit meinen bestehenden Überweisungsvorlagen in der VR Banking App bzw. im OnlineBanking?
Ihre Überweisungsvorlagen können Sie weiterhin wie gewohnt nutzen. Bitte denken Sie daran, Ihre Vorlagen gegebenenfalls anzupassen, wenn
das Ergebnis der Empfängerüberprüfung Ihnen Hinweise darauf gibt oder
falls Sie der Zahlungsempfänger aufgrund der Vorgaben zur Empfängerüberprüfung über einen angepassten Namen bei gleicher IBAN informiert.
Eine Abweichung zum bisher in Ihren Überweisungsvorlagen hinterlegten Empfängernamen könnte daher kommen, dass der Zahlungsempfänger Ihnen jetzt seinen tatsächlich im öffentlichen Register aufgeführten Namen mitgeteilt hat. Bei einer Überweisung an den Zahlungsempfänger können Sie das verifizieren lassen: Wenn die Empfängerüberprüfung ein übereinstimmendes Ergebnis zurückmeldet, empfiehlt es sich, die Vorlage entsprechend anzupassen.
Ändert sich etwas für meine Daueraufträge?
Wenn Sie einen neuen Dauerauftrag erfassen oder einen bestehenden Dauerauftrag ändern, wird eine Empfängerüberprüfung durchgeführt. Bei der Ausführung eines Dauerauftrages zum festgelegten Termin selbst erfolgt keine Empfängerüberprüfung.
Was mache ich, wenn die Empfängerüberprüfung nicht durchgeführt werden konnte?
Die Empfängerüberprüfung kann gegebenenfalls aufgrund vorübergehender technischer Probleme nicht durchgeführt werden. Sie können den Vorgang gegebenenfalls später erneut versuchen. Es gibt auch Fälle, bei denen die Empfängerüberprüfung nicht möglich ist, beispielsweise
wenn das Zielkonto kein Zahlungskonto ist oder
wenn die Bank des Zahlungsempfängers diese Überprüfung nicht unterstützt oder
wenn die Bank außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ansässig ist.
In diesen Fällen werden Sie als Zahler darauf hingewiesen, dass der eingegebene Name des Zahlungsempfängers nicht mit dem für diese IBAN hinterlegten Namen bei der Zahlungsempfängerbank abgeglichen werden konnte. Sie können dann entscheiden, ob Sie die Zahlung ausführen wollen.
Ich möchte einen Betrag an eine bestimmte Firma überweisen. Woher weiß ich, wie der bei der Empfängerbank hinterlegte Name der Firma (also der Name des Kontoinhabers) korrekt lautet, um sicherzustellen, dass die Empfängerüberprüfung eine Übereinstimmung als Ergebnis liefert?
Der bei der Bank hinterlegte Kontoinhabername ist der juristische Name oder der Firmenname, der in einem öffentlichen Register eingetragen ist. Achten Sie auf den auf der Rechnung angegebenen Firmennamen und übernehmen Sie diesen in exakt dieser Schreibweise in Ihre Überweisung oder Echtzeitüberweisung. Sollte es bei der Empfängerüberprüfung dennoch zu einer „nahezu Übereinstimmung” oder zu „keiner Übereinstimmung” des von Ihnen angegeben Namens mit dem am Konto hinterlegten Namen kommen, empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen: Achten Sie bei einer „nahezu Übereinstimmung” auf den angezeigten Namensvorschlag und den Hinweistext in der VR Banking App bzw. im OnlineBanking. Bei Unsicherheiten beziehungsweise „keiner Übereinstimmung” kontaktieren Sie gegebenenfalls den Zahlungsempfänger.
Kann ich bei einer Zahlung an mich meine Bank anweisen, eine Anfrage zur Empfängerüberprüfung für mein Konto nicht zu beantworten?
Nein. Banken sind gesetzlich verpflichtet, entsprechende Anfragen zur Empfängerüberprüfung zu beantworten. Dies gilt für die Fälle, die in der Frage „In welchen Fällen gibt es die Empfängerüberprüfung?” genannt sind.
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