Allgemeine Geschäftsbedingungen der Immobiliengesellschaft mbH

1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und basieren auf Informationen, die der Eigentümer erteilt hat; eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann deshalb nicht übernommen werden. Zwischenverkauf bzw. –vermietung bleibt dem Eigentümer vorbehalten.  

2. Alle Angebote und sonstigen Mitteilungen sind nur für den Adressaten bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Erfolgt gleichwohl eine Weitergabe an Dritte und kommt dadurch ein Vertrag zustande, so kann der Adressat – unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche – Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision schulden.

3. Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen.

4. Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand, ist er verpflichtet, die  Immobiliengesellschaft mbH der VR Bank Rhein-Neckar eG unverzüglich schriftlich zu informieren.

5. Wird ein angebotenes Objekt später durch Dritte erneut angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch des Erstanbieters nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis schriftlich mitzuteilen und auf deren Maklerdienste zu verzichten.

6. Der Auftraggeber wird die Immobiliengesellschaft mbH der VR Bank Rhein-Neckar eG unverzüglich von einem Vertragsabschluss unterrichten; er ist verpflichtet, ihm eine Vertragsabschrift zu übersenden.

7. Die Immobiliengesellschaft mbH der VR Bank Rhein-Neckar eG kann sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden und von beiden eine Provision verlangen.

8. Kommt es aufgrund der Tätigkeit der Immobiliengesellschaft mbH der VR Bank Rhein-Neckar eG zum Abschluss eines Vertrags (z. B. Kauf, Miete, Pacht), wird die ortsübliche Provision geschuldet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Vertrags von den in dem überlassenen Angebot genannten Konditionen abweichen oder wenn der Erwerb durch Zuschlag in einer Zwangsversteigerung erfolgt. Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag erst nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird.

Provision ist mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages verdient und zur Zahlung fällig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 %  über dem Basiszinssatz zu zahlen.  

9. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Kündigungen des Maklervertrages bedürfen der Schriftform.  

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mannheim.