Freistellungsauftrag

für steuerfreie Zinseinkünfte

Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen müssen versteuert werden. Innerhalb bestimmter Grenzen sind Ihre Kapitalerträge jedoch steuerfrei. Denn Sie können einen Sparerpauschbetrag in Anspruch nehmen.

Nutzen Sie den Sparerpauschbetrag

Ihre Erträge aus Kapitalvermögen belegt der Staat grundsätzlich mit einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Erträge bis zu einer Höhe des erteilten Sparerpauschbetrages für Alleinstehende bzw. für Verheiratete sind jedoch steuerfrei. Diese Beträge verstehen sich inklusive Werbungskostenpauschale. Innerhalb dieses Sparerpauschbetrages wird keine Abgeltungsteuer erhoben.

Die Erhöhung der Beträge erfolgt automatisch. Haben Sie mehrer Aufträge erteilt, werden diese prozentual angehoben. Für Sie besteht kein Handlungsbedarf.

Bis 31.12.2022

  • 801 Euro für Alleinstehende bzw.
  • 1.602 Euro für Verheiratete sind steuerfrei.

Ab 01.01.2023

  • 1.000 Euro für Alleinstehende bzw.
  • 2.000 Euro für Verheiratete sind steuerfrei.  

So erteilen Sie einen Freistellungsauftrag

Damit Sie diese Steuerbefreiung erhalten, beauftragen Sie bitte Ihre Bank, Ihre Erträge frei zu stellen. Reichen Sie hierfür einfach einen Freistellungsauftrag bei Ihrem Bankberater ein. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Freibetrag ändern möchten. Seit 2011 muss bei neuen oder bei Änderungen an bereits erteilten Freistellungsaufträgen zwingend die Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Bei gemeinsam erteilten Freistellungsaufträgen von Eheleuten ist auch die Steuer-Identifikationsnummer des Ehegatten zu vermerken.

Formular einfach schicken oder abgeben

Den Freistellungsauftrag können Sie hier herunterladen und direkt am Bildschirm ausfüllen. Klicken Sie hierzu bitte in die Formularfelder. Senden Sie uns den ausgefüllten und unterschriebenen Freistellungsauftrag zu oder geben Sie ihn bei Ihrer VR Bank Rhein-Neckar eG ab. Alles Weitere erledigen wir für Sie.

Wenn Sie noch Fragen haben, vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Berater gleich online.