- Sparen so viel und wann Sie wollen
- Auszahlungen bis zu 2.000 Euro monatlich ohne Kündigung1) möglich
- sichere Geldanlage
Flexibel sparen mit VR-Mehrzinssparen
Sparen, wie es Ihnen passt und immer mehr Zinsen kassieren
Sie möchten sparen und dabei unabhängig und flexibel bleiben. Mit VR-Mehrzinssparen bleibt es in Ihrer Hand: Wann und wieviel Sie zurücklegen, entscheiden Sie. Wir bieten Ihnen eine faire Verzinsung.
Vorteile beim flexiblen Sparen auf einen Blick
Ob Sie regelmäßig eine bestimmte Summe sparen möchten oder unregelmäßig einzahlen – mit VR-Mehrzinssparen stehen Ihnen alle Möglichkeiten offen. Ihre Vorteile auf einen Blick:
- Zeitpunkt und Höhe der Einzahlungen beliebig
- Auszahlungen bis zu 2000 Euro monatlich ohne Kündigung1)
- Geld sicher ansparen, keine Kursrisiken
Flexibel und ertragreich
Die Verzinsung des Sparbuches orientiert sich an Ihrem aktuellen Guthaben. Monatlich sind bis zu 2.000 Euro frei verfügbar. Und das sogar 24 Stunden am Tag: über das Guthaben Ihres VR-Mehrzinssparkontos können Sie online verfügen.
Möchten Sie mehr als 2.000 Euro im Monat verfügen, kündigen Sie den gewünschten Betrag einfach 3 Monate vorher.
Einfach flexibel
Die Verzinsung des Sparbuches orientiert sich an Ihrem aktuellen Guthaben. Monatlich sind bis zu 2.000 Euro frei verfügbar. Möchten Sie mehr als 2.000 Euro im Monat verfügen, kündigen Sie den gewünschten Betrag einfach 3 Monate vorher.
Konditionen
Volumen ab | Verzinsung |
0,00 Euro | 0,30 % p.a. |
5.000 Euro | 0,30 % p.a. |
10.000 Euro | 0,30 % p.a. |
25.000 Euro | 0,30 % p.a. |
75.000 Euro | 0,30 % p.a. |
250.000 Euro | 0,30 % p.a. |
500.000 Euro | 0,30 % p.a. |
1 Mio. Euro | 0,30 % p.a. |
Häufige Fragen
Bis zu einer maximalen Summe von 2.000 Euro können Sie kostenlos pro Monat auf Ihr VR-Mehrzinssparen zugreifen.
Ohne VR-Mehrzinssparen zu kündigen, können Sie auf maximal 2.000 Euro pro Kalendermonat zugreifen1). Möchten Sie über Ihr gesamtes erspartes Guthaben verfügen, müssen Sie VR-Mehrzinssparen kündigen. Dabei gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei, das heißt 801 Euro bei Ledigen beziehungsweise 1.602 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um diese Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer VR Bank Rhein-Neckar eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, muss sie per Gesetz automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf alle Kapitalerträge an das Finanzamt abführen.
Der Sparerpauschbetrag kann auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilt werden. Sind die Konten bzw. Geldanlagen auf mehrere Institute verteilt, müssen Sie jedem dieser Institute einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt (siehe oben).
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommensteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den vorgenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre VR Bank Rhein-Neckar eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragsteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragsteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.
- Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für den Sparverkehr.